AGB

  1. Die Versteigerung der Objekte erfolgt öffentlich und freiwillig im Namen und auf Rechnung des Einlieferers. K&K – Auktionen in Heidelberg – nachfolgend „Auktionshaus“ genannt – tritt als Vertreter des Einlieferers auf. Im Eigentum des Versteigerers stehende Ware, welche zur Auktion kommt, ist im Katalog besonders gekennzeichnet.
  2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs  gemäß § 474 2. Absatz BGB keine Anwendung auf die zur Versteigerung kommenden gebrauchten Waren finden.
  3. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, Objekte [Katalognummern, Lose] zu verbinden, zu trennen oder in einer anderen Reihenfolge aufzurufen. Ebenso behält sich das Auktionshaus das Recht vor, Katalognummern – insbesondere bei Zweifeln in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – zurückzuziehen. Schriftliche Vorgebote, die ein solches verbundenes Gebot oder zurückgezogenes Los betreffen, werden dadurch hinfällig.
  4. Telefonisch, schriftlich und mündlich abgegebene Gebote stehen sich gleich. Bei gleichen Geboten gilt das zuerst abgegebene Gebot. Bei Zweifeln, die nicht sofort während der Auktion geklärt werden können, entscheidet das Los. Bei Meinungsverschiedenheiten über einen Aufruf zwischen den Bietern hat der Auktionator das Recht, das Los zurückzuziehen und ggf. nochmals zum Aufruf zu bringen.
  5. Der Aufruf der Lose erfolgt grundsätzlich zum Limitpreis, bei unlimitierten Objekten zu einem Preis von mindestens € 20,-, sofern keine höheren schriftlichen Vorgebote vorliegen.
  6. Die aufgerufenen Preise verstehen sich in Euro [€]. Zum Zuschlagpreis [Hammerpreis] wird ein Aufgeld in Höhe von 21 % erhoben, bei Zuschlägen über unsere Online-Biet-Plattform BID4IT zusätzlich eine Gebühr von 2,6 %, beide zzgl. der ges. USt. Bei Zuschlägen über Fremdplattformen (lot-tissimo oder Invaluable) kommen zusätzlich deren Verkaufsprovisionen hinzu.
  7. Die Steigerungsrate bei Geboten liegt bei 10 %, wobei es im Ermessen des Auktionators liegt, bei Bedarf eine andere Steigerungsrate zu wählen.
  8. Der Zuschlag wird grundsätzlich erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Übergebot abgegeben wird. Der Auktionator kann den Zuschlag begründet widerrufen oder ablehnen. Wird ein geringeres Gebot bei einem limitierten Objekt abgegeben, steht es dem Auktionator frei, den Zuschlag abzulehnen oder unter Vorbehalt zu erteilen. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter drei Wochen nach Ende der Auktion an sein Gebot gebunden. Erfolgt in dieser Zeit keine schriftliche Annahme des Gebots seitens des Auktionshauses, gilt die Genehmigung seitens des Einlieferers für das Vorbehaltsgebot als nicht erteilt und der Kaufvertrag kommt nicht zustande.
  9. Schriftliche Vorgebote müssen dem Auktionshaus bis spätestens 18.00 Uhr am Vorabend des Auktionstages für die gesamte Auktion vorliegen. Später eingehende schriftliche Vorgebote können, müssen aber nicht mehr berücksichtigt werden. Bei telefonischen und schriftlichen Vorgeboten ist die Katalognummer die verbindliche Angabe, um das Gebot zuzuordnen und ausführen zu können. Das Auktionshaus wird schriftliche Vorgebote nur mit dem Betrag in Anspruch nehmen, der erforderlich ist, um andere Gebote, um eine Steigerungsstufe zu überbieten.
  10. Bei telefonischen Bietern kann das Auktionshaus keine Gewähr für das Zustandekommen der Leitung zum Zeitpunkt des Aufrufs übernehmen. Das Risiko der Nichterreichbarkeit des Bieters oder einer Leitungsstörung liegt beim Bieter. Fällt während des Bietvorgangs die Leitung aus, so gilt nur der zuletzt aufgerufene gebotene Betrag, kein vorher oder während des Telefonierens mit dem Angestellten des Auktionshauses genannter Eventualhöchstbetrag.
  11. Die Voraussetzungen für telefonische Bieter unter Ziffer 10 gelten sinngemäß auch für Online-Bieter über BID4IT sowie für Online-Bieter und Vorgebote, welche durch die Fremdportale Invaluable und lot-tissimo eingehen. Bei Bietern der Online-Plattformen trägt das Auktionshaus keine Haftung für die Übermittlung von Geboten. Formlose Gebote per E-Mail werden nur in Ausnahmefällen bei Verifizierung durch das Auktionshaus angenommen, ansonsten abgelehnt.
  12. Das Auktionshaus behält sich vor, Gebote abzulehnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter dem Versteigerer nicht bekannt ist, sein Gebot per E-Mail oder Fax ohne Unterschrift bzw. ohne später zugesandtes Original abgegeben wurde und/oder keine Sicherheit geleistet wurde. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, Gebote nur gegen die übliche Sicherheitsleistung im Bankenwesen anzunehmen (z.B. Ausweisdokumente, Kreditkarte).
  13. Darüber hinaus ist der Kunde aufgefordert, der Identifizierungspflicht gemäß dem Geldwäschegesetz (GwG) nachzukommen. Demnach ist der Kunde und/oder ein hinter dem Kunden stehender wirtschaftlich Berechtigter verpflichtet, die zur Identifizierung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und im Laufe der Geschäftsbeziehung sich ergebende Änderungen unverzüglich schriftlich gegenüber dem Auktionshaus anzuzeigen.
  14. Die Daten der Bieter werden gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet und geschützt. Nutzer von Fremdportalen haben sich hinsichtlich der Bestimmungen an diese zu wenden.
  15. Zum Zuschlagpreis [Hammerpreis] wird ein Aufgeld in Höhe von 21 % erhoben, bei Zuschlägen über BID4IT zusätzlich eine Gebühr von 2,6 %, beide zzgl. der ges. USt. Bei Nutzung einer Fremdplattform fallen deren jeweilige Gebühren an (derzeit 5 % bei Invaluable und 5 % bei lot-tissimo zzgl. USt.)
  16. Für Kunstwerke, aus deren Verkauf eine Folgerechtsabgabe entsteht, hat der Einlieferer diese Abgabe zu übernehmen und dem Auktionshaus zu erstatten. Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt 2,5 %. Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt pro Werk höchstens € 12.500,-. Liegt der Hammerpreis unter € 400,-, so ist keine Abgabe zu zahlen.
  17. Will ein Bieter ein Gebot in Vertretung eines Dritten abgeben, so hat er unter Nennung des Namens des Dritten seine Rolle als Vertreter vor Abgabe des Gebots schriftlich anzuzeigen und offenzulegen. Wurde keine Vertretung angezeigt, gilt der Vertrag als mit dem Bieter geschlossen. Eine nachträgliche Genehmigung der Vertretung wird nicht ermöglicht.
  18. Die Gewährleistung des Auktionshauses für Mängel des Kaufgegenstandes ist ausgeschlossen. Die Gegenstände sind gebraucht. Vor der Versteigerung besteht ausreichend Gelegenheit, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände zu besichtigen und zu untersuchen.
  19. Angaben im Katalog sind keine Eigenschaftszusicherung, sondern dienen ausschließlich der Beschreibung und Identifikation des Gegenstandes.
  20. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist. Soweit der Käufer Kaufmann ist, verjähren seine Gewährleistungsansprüche in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Dasselbe gilt, soweit der Käufer sonst Gewerbetreibender oder Freiberufler ist.
  21. Im Übrigen haftet der Auktionator nur für eigenes vorsätzliches, grobes Verschulden sowie für vorsätzliches und grobes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen und seiner leitenden Angestellten. Ferner ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit betragsmäßig begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Zuschlags. Für einfach fahrlässiges Verhalten des Versteigerers, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen besteht nur dann eine Haftung, wenn diese die Verletzung von Kardinalspflichten (wesentlichen Vertragspflichten) betrifft. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Begrenzung der Ersatzpflicht für Aufwendungen.
  22. Unbeschadet des Ausschlusses der Gewährleistung des Versteigerers verpflichtet sich dieser, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des Käufers innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Einlieferer zu übermitteln, soweit es ihm aus tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist. Die Übermittlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
  23. Die nach bestem Wissen und Gewissen erfolgten Katalogbeschreibungen und Angaben auf den Internetseiten des Auktionshauses sind nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, somit keine Beschaffenheitsangaben nach §§ 434 ff BGB, noch Zusicherungen oder Garantien im Rechtssinn. Sie dienen lediglich und ausschließlich der Information. Dies gilt ebenso für Zustandsberichte und andere Auskünfte in mündlicher und schriftlicher Form, sofern nicht ausdrücklich eine Haftung hierfür übernommen wird. Zertifikate oder Bestätigung der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsangabe begründen.
  24. Die im Katalog angegebenen Schätzpreise dienen – ohne Gewähr für die Richtigkeit – lediglich als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der zu versteigernden Gegenstände. Fernmündliche Auskünfte des Versteigerers während oder unmittelbar nach der Auktion über die Versteigerung betreffende Vorgänge, insbesondere Zuschläge und Zuschlagspreise, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  25. Sofern in den Versteigerungs- oder Einlieferungsbedingungen von einem Limitpreis gesprochen wird, bezeichnet dies den zwischen dem Einlieferer und dem Auktionshaus vereinbarten Mindestzuschlagpreis unter Berücksichtigung der im Einlieferungsvertrag aufgeführten Regelungen. Ist kein Mindestpreis vereinbart, legt der Versteigerer einen Schätz- und Limitpreis fest. Dieser Limitpreis ist bei Nichtverkauf auch der Angebotspreis im dreiwöchigen Nachverkauf, sofern der Einlieferer sich nicht gegenteilig äußert.
  26. Alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden. Das Auktionshaus behält sich dabei vor, die Angaben im Katalog und im Internet über die zu versteigernden Objekte zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt durch Korrektur des Online-Katalogs, schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Objekts. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der bisherigen Beschreibung. Für sie gilt ebenfalls, dass sie keine Garantien oder vertragliche, zugesicherte Beschaffenheitsangaben darstellen (vgl. obig).
  27. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Durchführung des Kaufvertrages sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
  28. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und zur Zahlung des Zuschlagpreises nebst Provision zuzüglich Umsatzsteuer. Die Gefahr geht mit Zuschlag auf den Käufer über, der Eigentumsübergang nach Zahlung. Der Käufer ist vorleistungspflichtig. Erfüllungsort ist der Ort der Auktion.
  29. Zahlungen sind grundsätzlich in bar und in Euro an das Auktionshaus zu leisten, welches empfangsberechtigt ist. Zahlungen mit EC-Karten werden erst ab Gutschrift wirksam. Kreditkartenzahlungen werden nicht akzeptiert. Die Aushändigung der Objekte erfolgt am Auktionstag erst nach Ende der Auktion. Nicht anwesende Käufer erhalten eine Vorausrechnung, deren Begleichung sofort zu erfolgen hat. Bei Zahlung in ausländischer Währung gehen ein etwaiges Kursrisiko sowie alle Bankgebühren zulasten des Käufers.
  30. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf Schrift-, Telefon- und Internetgebote keine Anwendung, sofern das Gebot nicht im Rahmen einer sog. stillen Auktion erfolgte.
  31. Die Objekte sind an Ort und Stelle der Auktion abzunehmen. Ein Versand erfolgt nur im Auftrag des Käufers und auf dessen Kosten und Risiko. Wird durch den Käufer kein Versender vorgegeben, sucht das Auktionshaus einen Versender aus. Es wird darauf hingewiesen, dass die Versender (z.B. DHL) keine Haftung für Antiquitäten übernehmen. Ist eine Haftung des Versenders erwünscht, muss der Versender durch den Käufer benannt werden. Ein Versand erfolgt erst nach Eingang der Versandkosten. Ein Anspruch auf Versand per Nachnahme besteht nicht.
  32. Der Käufer ist verpflichtet, das Auktionsgut spätestens sechs Wochen nach Zuschlag abzuholen. Das Auktionshaus ist jedoch nicht verpflichtet, das Auktionsgut vor vollständiger Bezahlung an den Käufer herauszugeben. Das Eigentum geht auf den Käufer erst nach vollständiger Begleichung des Kaufpreises über.
  33. Bis zur Abholung lagert das Auktionshaus für die Dauer von sechs Wochen, gerechnet ab Zuschlag, den ersteigerten Gegenstand auf eigene Kosten. Danach hat das Auktionshaus das Recht, den Gegenstand auf Rechnung des Käufers bei einer Spedition einzulagern. Wahlweise kann das Auktionshaus stattdessen den Gegenstand in den eigenen Räumen einlagern gegen Berechnung einer monatlichen Pauschale von € 10,- für kleine Objekte bzw. € 20,- für sperrige Objekte z.B. große Gemälde oder Möbel pro angefangenem Monat. Auch für nichtverkaufte sowie nicht angenommene Ware gelten diese Bedingungen. Siehe hier HGB § 373 und § 389.
  34. Beauftragt der Käufer das Auktionshaus, den Versand des ersteigerten Gegenstandes durchzuführen, sorgt das Auktionshaus, sofern der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, für einen sachgerechten Versand des Werkes zum Käufer oder dem von ihm benannten Empfänger. Die Kosten für Verpackung, Versand und ggf. Versicherung trägt der Käufer. (siehe auch Ziffer 31)
  35. Vereinbarungen zur Rücknahme von nicht system-beteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 15 Verpackungsgesetz: Das Auktionshaus nimmt an der in Deutschland systemisch verpflichtenden Voraussetzungen des VerpackG teil. Auf Anfrage können die Bestätigungen zugesandt werden.
  36. Vereinbarung zwischen dem Auktionshaus und dem Käufer: Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, stellt das Auktionshaus, um die Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes zu erfüllen, die Abholung sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der vom Auktionshaus gelieferten restentleerten Verkaufsverpackungen, Um- und Transportverpackungen sowie Verpackungen gleicher Art, Form und Größe beim Käufer sicher. Die Abholung erfolgt nach Aufforderung durch den Käufer. Die entstehenden Kosten hierfür sind durch den Käufer zu tragen. Werden die gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Klausel zurückgegeben, ist der Käufer auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen verantwortlich.
    Sofern es sich bei dem Käufer um einen Endkunden handelt, der die Objekte in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt, beschränkt sich die Verpflichtung des Auktionshauses gemäß § 15 Ziffer 1.1. auf solche Verpackungen, die von Waren stammen, die das Auktionshaus im Sortiment führt.
    Stammt der Kunde aus dem Ausland, wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen zur systemischen Beteiligung nur in Deutschland Geltung finden. Sofern nichtdeutsche Gesetze im Hinblick auf Verpackungen Gebühren vom Auktionshaus bzw. Einlieferer verlangen, sind diese vom Käufer zu tragen. Das Auktionshaus kann aufgrund der zahlreichen national differenzierenden Regelungen keine Auskunft zu den aktuellen Regelungen des Versandlandes geben und kann die etwaigen Kosten daher nicht im Voraus benennen.
  37. Weitergabeverpflichtung: Gibt der Käufer die Produkte in den vom Auktionshaus gelieferten Verpackungen an Dritte weiter, ist der Kunde zusätzlich zur Vereinbarung zur Rücknahme verpflichtet.Dritte sind vom Kunden ebenfalls zu verpflichten, die genannte Endkundenklausel mit ihren Endkunden zu vereinbaren bzw. wenn diese Dritten an sonstige Dritte, die keine Endkunden sind, abgeben, diese sonstigen Dritten mit entsprechender Pflicht zur Weitergabe dieser Pflichten an weitere nachgeschaltete Dritte zu verpflichten, die Endkundenklausel mit ihren Endkunden vorab zu vereinbaren und die Voraussetzungen des VerpackG einzuhalten.
  38. Der Käufer kann gegenüber dem Auktionshaus nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber dem Einlieferer ist unzulässig, solange der Einlieferer nicht zustimmt.
  39. Das Auktionshaus behält sich das Recht des vertraglichen Rücktritts vom Kaufvertrag für diejenigen Fälle vor, in denen es sich herausstellt, dass das versteigerte Objekt aus einer Raubgrabung stammt, es sich um Beute- oder Diebeskunst handelt, aus einer Enteignung aus der Zeit des Dritten Reichs stammt, oder gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die zu versteigernden Objekte wurden nicht auf ihre Ausfuhrmöglichkeit geprüft. Dies obliegt dem Bieter, wobei das Auktionshaus auf Nachfrage behilflich ist. Ein Anspruch auf Ausfuhr aus Deutschland besteht nicht.
  40. Ist der Kaufpreis innerhalb der angegeben Frist nach Zugang der Rechnung noch nicht beglichen, tritt Verzug ein. Zwei Monate nach Eintritt des Verzuges ist das Auktionshaus berechtigt und auf Verlangen des Einlieferers verpflichtet, diesem Name und Anschrift des Käufers zu nennen. Ist der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann das Auktionshaus nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten. Damit erlöschen alle Rechte des Käufers an dem ersteigerten Auktionsgut. Das Auktionshaus ist nach Erklärung des Rücktritts berechtigt, vom Käufer Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz umfasst insbesondere die dem Auktionshaus entgangenen Provisionen, angefallene Kosten für Katalogabbildungen und die bis zur Rückgabe oder bis zur erneuten Versteigerung des Kunstgegenstandes anfallenden Transport­ und Lagerkosten. Das Auktionshaus hat das Recht, den säumigen Käufer von künftigen Versteigerungen auszuschließen und seinen Namen und seine Adresse zu Sperrzwecken an andere Auktionshäuser und -portale weiterzugeben.
  41. Das Auktionshaus ist berechtigt, Kaufgelder, Kaufrückstände, Nebenleistungen und andere Kosten in Vertretung des Einlieferers, soweit nötig, in eigenem Namen einzuziehen bzw. gerichtlich einzuklagen.
  42. Im Versteigerungssaal haftet der Bieter für die von ihm verursachten Schäden. Das Auktionshaus übt durch den Auktionator und seine Mitarbeiter das Hausrecht aus. Diese haben das Recht, Bieter ohne Angaben von Gründen des Saales und damit der Möglichkeit des Mitbietens zu verweisen. Dies gilt insbesondere für Personen, die den Ablauf stören. Bei Zwischenrufen haftet der Bieter für die dadurch verursachten Schäden. Es gilt die ausliegende Haus- und Saalordnung.
  43. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in §4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand Heidelberg ist. Im Übrigen ist Erfüllungsort für beide Leistungen der Ort der Auktion.
  44. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
  45. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  46. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Auktionshaus, ihre Versteigerer und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. Es wird auf die §§ 130, 189 StGB hingewiesen.
  47. Soweit die Versteigerungsbedingungen in anderen Sprachen als der deutschen Sprache vorliegen, ist stets die deutsche Fassung maßgebend. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (siehe auch Ziffer 43 und 44).
  48. Diese Versteigerungsbedingen treten an die Stelle der bisherigen Versteigerungsbedingungen und gelten solange sie nicht durch neuere Bedingungen ersetzt werden.

Heidelberg, den 01.02.2024